Inhaltsverzeichnis
- Geschäftsgebühr nach RVG
- Höhe
- Geschäftsgebühr berechnen
- RVG Geschäftsgebühr - Tabelle
- Anrechnung
- FAQ zur Geschäftsgebühr nach RVG
- Was ist die Geschäftsgebühr nach RVG?
- Was regelt Nr. 2300 VV RVG zur Geschäftsgebühr?
- Wie wird die Geschäftsgebühr berechnet?
- Wann fällt die Geschäftsgebühr an?
- Kann die Geschäftsgebühr reduziert oder erlassen werden?
- Wie ist die Geschäftsgebühr im Verhältnis zur Einigungsgebühr zu sehen?
Geschäftsgebühr (© www.imagesource.com - Fotolia.com)
Die Geschäftsgebühr ist die am häufigsten anfallende Gebühr, wenn ein Rechtsanwalt im Zivilrecht tätig wird. Diese Gebühr wird fällig sobald der Rechtsanwalt für den Mandanten außergerichtlich tätig wird. Die Höhe richtet sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungs-Gesetz). Sobald das Verfahren in ein gerichtliches Verfahren übergeht, ist die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Verfahren zum Teil anzurechnen.
Geschäftsgebühr nach RVG
Bis zum 01.07.2004 wurden in Deutschland die Anwälte nach der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) bezahlt. Danach hat sich die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geregelt. Doch die Vergütungsmodalitäten waren ein wenig verwirrend; man hat diese daher transparenter machen wollen, so dass schließlich die BRAGO von dem „Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten“ abgelöst wurde, welches im Allgemeinen unter dem Begriff „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ (RVG) bekannt ist. Die erwünschte Transparenz ist auch geglückt: im internationalen Vergleich sind die in Deutschland geltenden Vergütungsregelungen für Anwältinnen und Anwälte als besonders überschaubar anzusehen, wie eine Studie des Instituts für Wirtschaft in Köln ergab. Im Gegensatz zu der Abrechnung gemäß der BRAGO soll sich das RVG mehr auf den Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeiten der Anwälte orientieren.
Das sehr umfangreiche RVG ist in neun verschiedene Abschnitte unterteilt:
- Allgemeine Vorschriften
- Gebührenvorschriften
- Angelegenheit
- Gegenstandswert
- Außergerichtliche Beratung und Vertretung
- Gerichtliche Verfahren
- Straf- und Bußgeldsachen
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- Schlussvorschriften
Der fünfte Teil beschäftigt sich mit der außergerichtlichen Beratung und Vertretung. Vertritt ein Anwalt einen Mandanten in einer zivilrechtlichen nicht rechtshängigen Angelegenheit (außergerichtlichen Angelegenheit) so erhält er für diese Tätigkeit eine „Geschäftsgebühr“ nach Nr. 2300 VV RVG. Diese ist immer dann fällig, wenn der Anwalt für seinen Mandanten nach außen hin tätig wird; also immer in jenen Fällen, in denen eine anwaltliche Vertretung erfolgt.
Zu differenzieren ist die anwaltliche Vertretung von der anwaltlichen Beratung: während bei einer außergerichtlichen Vertretung der Anwalt Tätigkeiten gegenüber anderen Stellen ausübt, entfällt bei einer Beratung diese Außenwirkung. Hierbei gibt der Anwalt lediglich einen Rat.
Zu beachten ist, dass neben der Geschäftsgebühr bei außergerichtlichen Vertretungen auch die Einigungsgebühr oder die Erledigungsgebühr entstehen kann.
Höhe
Die Geschäftsgebühr ist als eine Rahmengebühr anzusehen. Die Höhe der Geschäftsgebühr ist im Vergütungsverzeichnis Nr. 2300 des RVG festgelegt. Demzufolge beträgt sie zwischen 0,5 und 2,5.
Es bleibt dem Anwalt überlassen, individuell und nach billigem Ermessen die Höhe selbst zu bestimmen, wobei er allerdings folgende Kriterien nicht außer Acht lassen darf.
- Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
- Umfang der anwaltlichen Tätigkeit,
- Bedeutung der Angelegenheit,
- Einkommens- beziehungsweise Vermögensverhältnisse des Mandanten.
Eigentlich sollte es so sein, dass sich die Vergütung eines Anwalts aus der sogenannten „Mittelgebühr“ ergibt. Dabei sind jeweils die niedrigste und die höchste Gebühr zu addieren und durch zwei zu teilen. Die daraus resultierende Summe ergäbe im Falle der Geschäftsgebühr 1,5. Doch es ist zu beachten, dass eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur in jenen Fällen gestattet ist, in denen die anwaltliche Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig gewesen ist. Aus diesem Grund liegt die durchschnittliche Geschäftsgebühr in der Praxis bei 1,3.
Ist ein Anwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Sache tätig, so kann sich die Geschäftsgebühr gemäß der Nr. 1008 VV RVG um jeweils 0,3 pro Auftraggeber erhöhen.
Geschäftsgebühr berechnen
Wie hoch die Geschäftsgebühr im Ergebnis nun ausfällt, hängt wiederum von dem Streitwert der jeweiligen Sache ab. Faustformel: Je höher der Streitwert ist, umso höher fällt die Geschäftsgebühr aus.
RVG Geschäftsgebühr - Tabelle
Die folgende Tabelle bildet die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Gebühren für Rechtsanwälte: Die aktuelle RVG Tabelle (Stand: 2023)
Anrechnung
Wenn in einem späteren gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr anfällt, so ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf diese Verfahrensgebühr anzurechnen. Wenn der Rechtsanwalt also für die außergerichtliche Tätigkeit eine 1,3er Geschäftsgebühr berechnet hat, wird diese in Höhe von 0,65 (zur Hälfte) auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen, sprich abzuziehen. Der Anrechnungsbetrag ist in der Höhe auf 0,75 Gebühren bzw. die Höhe der angefallenen Verfahrensgebühr begrenzt. Über dem Mittelwert verdiente Geschäftsgebühren bleiben dem Rechtsanwalt damit erhalten.
Die Anrechnung findet also nur statt, wenn der Rechtsanwalt die gleiche Angelegenheit vorgerichtlich und gerichtlich bearbeitet wird.
FAQ zur Geschäftsgebühr nach RVG
Was ist die Geschäftsgebühr nach RVG?
Die Geschäftsgebühr ist eine Gebühr für den anwaltlichen Aufwand im Rahmen der Mandatsbearbeitung. Sie ist in § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),Nr 2300 VV RVG geregelt und dient der Vergütung des Anwalts für die allgemeine Bearbeitung des Mandats, unabhängig von konkreten Tätigkeiten.
Was regelt Nr. 2300 VV RVG zur Geschäftsgebühr?
Die Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) regelt den Gegenstandswert und den Gebührensatz für die Geschäftsgebühr. Sie sieht vor, dass die Geschäftsgebühr für die allgemeine Bearbeitung eines Mandats zwischen 0,5 und 2,5 des Gegenstandswertes beträgt. Der genaue Satz hängt dabei von verschiedenen Faktoren wie der Art und dem Umfang des Mandats ab. Die Nr. 2300 VV RVG bildet somit die Grundlage für die Berechnung der Geschäftsgebühr und legt fest, welche Faktoren bei der Bestimmung des Gebührensatzes zu berücksichtigen sind.
Wie wird die Geschäftsgebühr berechnet?
Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert des Mandats und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sie beträgt in der Regel 1,3 des Gegenstandswertes.
Ein Beispiel nach RVG Tabelle: Bei einem Gegenstandswert von 50.000 Euro beträgt die Geschäftsgebühr nach dem RVG 1,3 * 1.279 Euro, also 1.662,70 Euro.
Wann fällt die Geschäftsgebühr an?
Die Geschäftsgebühr nach § 13 RVG entsteht gemäß der Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information sowie für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Dabei umfasst sie Tätigkeiten wie die Entgegennahme der Information, das Studium übergebener Unterlagen, Literaturrecherchen, Einholung eines Grundbuchauszugs zur Ermittlung der Eigentumsverhältnisse, Beschaffung eines Güterrechtsvertrags beim Notar, Ermittlung der Versicherteneigenschaft oder des Zeitwerts einer Lebensversicherung durch Anfrage bei der Versicherungsgesellschaft, Korrespondenz mit dem Mandanten, Korrespondenz mit der Gegenseite und sonstigen Dritten sowie Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
Kann die Geschäftsgebühr reduziert oder erlassen werden?
Grundsätzlich kann die Geschäftsgebühr nicht reduziert oder erlassen werden. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen eine Reduzierung möglich ist. So kann etwa bei einem einfachen Schreiben die Geschäftsgebühr auf 0,3 Prozent reduziert werden. Auch bei einem erheblichen Gebührenüberhang kann eine Reduzierung in Betracht gezogen werden.
Wie ist die Geschäftsgebühr im Verhältnis zur Einigungsgebühr zu sehen?
Die Geschäftsgebühr und die Einigungsgebühr sind zwei separate Gebühren im Rahmen der Anwaltsvergütung. Während die Geschäftsgebühr die allgemeine Bearbeitung des Mandats abdeckt, wird die Einigungsgebühr fällig, wenn es zu einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigung kommt.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Mitwirkung an einer Einigung der Parteien führt zur Entstehung der Einigungsgebühr gemäß der Vergütungsverordnung zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in den Nummern 1000, 1003 und 1004. Die Einigungsgebühr ist neben anderen Gebühren wie Verfahrens- oder Geschäftsgebühr zu entrichten.
Sollte die Einigung aufgrund einer außergerichtlichen Tätigkeit oder im Beweisverfahren erzielt werden, so entsteht eine Gebühr in Höhe von 1,5 Gebühren gemäß der Nummer 1000 VV RVG. Falls ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, verringert sich die Gebühr gemäß der Nummer 1003 VV RVG auf 1,0 Gebühren. Im Berufungs- oder Revisionsverfahren beträgt die Gebühr 1,3 Gebühren gemäß der Nummer 1004 VV RVG.
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